Das sagt das Gesetz
1973 wurde Lehrern und Erziehern in der Bundesrepublik (in der DDR bereits 1949) untersagt, ihre Schützlinge körperlich zu strafen. Ausnahme: Bayern, dort kam das Verbot 1980. Seit dem Jahr 2000 ist es auch Eltern nicht mehr erlaubt, ihre Kinder zu schlagen. In § 1631 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) heißt es: "Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig". Das Recht umfasst nicht nur körperliche, sondern auch psychische Formen von Gewalt wie Liebesentzug oder die öffentliche Bloßstellung des Kindes. Jegliche Sanktionierung, die das Kind in seinem Ehr- und Schamgefühl verletzt, ist eine unzulässige Form von Gewalt. Natürlich dürfen Eltern ihr Kind auch weiterhin durch körperliches Eingreifen vor Gefahren schützen, zum Beispiel festhalten, wenn das Kind über die Straße rennen will. Nicht erlaubt ist jede Form der Gewalt, wenn sie zum Zwecke einer Bestrafung erfolgt. Eltern können sich nicht auf ihr allgemeines Erziehungsrecht berufen, wenn ihnen "die Hand ausrutscht". Insofern sind alle Personen im Recht, wenn sie Übergriffe gegenüber den betroffenen Eltern oder Kindern, aber auch bei Beratungseinrichtungen thematisieren. Eine Pflicht zur Anzeige besteht jedoch nicht.
Quelle: Ökotest "Ratgeber Kleinkinder" N1010
Leistungen des Bildungspakets
Die Leistungen des Bildungspakets bekommen Kinder und Jugendliche aus Familien, die Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Sozialhilfe, Wohngeld oder einen Kinderzuschlag erhalten.
Tagesausflüge: Die tatsächlichen anfallenden Kosten für Ausflüge oder mehrtägige Klassenfahrten in Schule und Kita werden übernommen. Eine Bestätigung der Schule ist erforderlich.
Schulbedarf: Insgesamt 100 € jährlich pro Schüler erhalten die Familien für die Ausstattung mit Lernmittel aller Art.
Schülerbeförderung: Einen Zuschuss für Tram, Bahn oder Bus erhalten Schüler, die nicht anders zur nächstgelegenen weiterführenden Schule kommen.
Lernförderung: Schüler bis 25 Jahre bekommen Nachhilfeunterricht bezahlt, falls die Versetzung gefährdet ist. Eine Bestätigung der Schule, dass keine schulischen Angebote vorliegen und die Lernförderung erfolgversprechend befürwortet wird, ist erforderlich.
Mittagsessen: Zuschuss zum Mittagessen für Schülerinnen und Schüler und für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung/ Kindertagespflege besuchen. Die Verpflegung muss in Verantwortung der Einrichtung angeboten werden. Kioskangebote können nicht als Mittagsverpflegung geltend gemacht werden. Die Eltern tragen einen Eigenanteil von 1 Euro pro Mittagessen, die Differenz wird direkt an den Essenversorger (z.B. den Caterer) ausgezahlt.
Kultur, Sport und Freizeit: Jedes Kind bis zur Vollendung des 18ten Lebensjahres erhält auf Antrag monatlich 10 €. Hierzu zählen Angebote aus den Bereichen Sport und Spiel, Kultur und Geselligkeit, z.B. in Sportvereinen und Musikschulen und die Teilnahme an organisierten Freizeiten.
Ab dem 01.04.2011 werden rückwirkend zum 01.01.2011 für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene neben ihrer monatlichen Regelleistung auch sogenannte Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft berücksichtigt.
Leistungsberechtigte, die Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld nach SGB II oder Sozialhilfe nach dem SGB XII beziehen, müssen den Antrag bis spätestens zum 30.04.2011 beim Jobcenter bzw. Sozialamt gestellt haben, um den rückwirkenden Anspruch zum 01.01.2011 geltend zu machen.
Leistungsberechtigte, die Wohngeld nach dem WoGG bzw. Kinderzuschlag nach dem BKGG beziehen, müssen den Antrag bis spätestens zum 31.05.2011 beim Sozialamt gestellt haben, um den rückwirkenden Anspruch zum 01.01.2011 geltend zu machen.
Wer gewährt die Leistung?
Die Leistungsgewährung erfolgt für leistungsberechtigte Kinder/Schüler und Schülerinnen/junge Volljährige immer bei der zuständigen Stelle,
für die Leistungsberechtigten nach dem SGB II, die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld beziehen beim Jobcenter Leipzig
für alle anderen Leistungsberechtigten beim Sozialamt, Stadt Leipzig.
Für jede Leistung ist für jedes Kind ein gesonderter Antrag erforderlich.
Anträge nehmen auch entgegen:
Stadt Leipzig
Sozialamt
Abt. Wohngeld
Prager Str. 136 Haus A
Stadt Leipzig
Sozialamt
Abt. Wirtschaftliche Sozialhilfe
Außenstellen des Sozialamtes
Weitere Informationen erhalten Sie unter folgenden LINKS:
http://www.bildungspaket.bmas.de
http://www.berlin.de/rbmskzl/bildungspaket/#was
Anträge
